Ladungssicherung am LKW: Zurrgurte, Pflichten & Strafen in Österreich
Eine ungesicherte Ladung ist kein Kavaliersdelikt. Bei einer Vollbremsung wird aus einer Palette ein Geschoß – und aus einem Transportauftrag ein Haftungsfall. Wer in Österreich Güter befördert, bewegt sich dabei in einem klar geregelten Rahmen: dem Kraftfahrgesetz (KFG). Dieser Beitrag zeigt, was das Gesetz verlangt, wer in der Verantwortung steht, wie Zurrgurte korrekt eingesetzt werden und womit Sie bei einer Kontrolle rechnen müssen.
Achtung: In Österreich gilt nicht die deutsche StVO
Ein verbreitetes Missverständnis: Viele Online-Ratgeber zitieren beim Thema Ladungssicherung den deutschen § 22 StVO. In Österreich ist die maßgebliche Bestimmung jedoch § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967. Wer sich an der falschen Rechtsgrundlage orientiert, argumentiert bei einer Kontrolle ins Leere.
Was § 101 KFG konkret verlangt
Die Kernaussage der Bestimmung: Die Ladung – und auch einzelne Teile davon – muss so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile dürfen ihre Lage zueinander und zu den Fahrzeugwänden nur geringfügig verändern.

Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich geeignete Sicherungsmittel: Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen daraus. Eine detaillierte technische Berechnungsvorschrift enthält § 101 Abs. 1 lit. e KFG allerdings nicht – hier greift man in der Praxis auf die anerkannten Regeln der Technik zurück.
Ergänzend regelt das KFG auch überstehende Ladung: Ragt die Ladung um mehr als einen Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeugs bzw. des letzten Anhängers hinaus, ist sie zu kennzeichnen. In Österreich geschieht das mit der Langguttafel (25 x 40 cm, weiß mit 5 cm breitem, rotem rückstrahlendem Rand, maximal 90 cm über der Fahrbahn). Für Langgutfuhren gelten zudem eigene Tempolimits – 50 km/h auf Freilandstraßen, 80 km/h auf Autobahnen und Autostraßen.
Wer haftet? Nicht nur der Fahrer
Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Für die ordnungsgemäße Ladungssicherung sind Zulassungsbesitzer, Lenker und Verlader nebeneinander verantwortlich.
- Der Lenker darf ein Fahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich – soweit zumutbar – davon überzeugt hat, dass Fahrzeug, Anhänger und deren Beladung den Vorschriften entsprechen (§ 102 Abs. 1 KFG).
- Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeug und Beladung den Vorschriften entsprechen (§ 103 Abs. 1 KFG). Entlasten kann ihn nur ein wirksames Kontrollsystem im Betrieb – nicht der bloße Hinweis, man habe dem Fahrer vertraut.
- Der Anordnungsbefugte bzw. Verlader ist seit der Einfügung des § 101 Abs. 1a KFG eigenständig strafbar. Er kann sich nicht damit herausreden, er habe sich bei der Beladung nur nach den Wünschen des Kunden gerichtet.
Diese Regelung soll gerade verhindern, dass die Verantwortung am Ende allein beim Fahrer landet.
Kraftschluss oder Formschluss: die zwei Grundmethoden
Niederzurren (Kraftschluss). Der Gurt presst die Ladung auf die Ladefläche und erhöht so die Reibung. Entscheidend ist hier nicht die Reißkraft des Gurts, sondern die Vorspannkraft (STF) und der Reibbeiwert – deshalb sind rutschhemmende Unterlagen (RH-Matten) kein Zubehör, sondern ein tragender Teil der Sicherung. Wer ohne RH-Matte niederzurrt, braucht ein Vielfaches an Gurten.
Direktzurren und Blockieren (Formschluss). Die Ladung wird über Diagonal-, Schräg- oder Kopfzurren direkt mit dem Fahrzeug verbunden oder formschlüssig gegen Stirnwand, Bordwände und Klemmbalken gesetzt. Hier zählt die zulässige Zurrkraft (LC) des Gurts. Ein stabiles Bordwandsystem – etwa ein Aluminium-Bordwandsystem wie FZB Alu – trägt hier direkt zur Sicherungswirkung bei.
In der Praxis ist die Kombination beider Methoden meist die sicherste Lösung.
Zurrgurte: worauf Sie achten müssen
- Etikett lesen, nicht schätzen. LC (zulässige Zurrkraft), STF (Vorspannkraft) und SHF (Handkraft) stehen auf dem Label. Ein Gurt ohne lesbares Etikett ist im Kontrollfall wertlos.
- Ablegereife erkennen. Gurte gehören aussortiert bei Schnitten oder Einrissen an den Kanten, Garnbrüchen, starker Abnutzung, Hitze- oder Chemikalienschäden sowie bei verformten, gerissenen oder stark korrodierten Ratschen und Haken.
- Zurrpunkte prüfen. Ein Gurt ist nur so stark wie der Punkt, in den er eingehängt wird – verbogene oder ausgerissene Zurrpunkte sind ein echter Mangel.
- Kantenschutz einsetzen. Scharfe Ladungskanten reduzieren die Belastbarkeit des Gurts erheblich.
- Nicht überzurren. Zu hohe Vorspannung kann Ladung und Gurt beschädigen; die Ratsche ist kein Kraftmesser.
Was droht bei einer Kontrolle?
Mangelhafte Ladungssicherung wird in Österreich als Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG geahndet. Der allgemeine Strafrahmen dieser Bestimmung liegt im vierstelligen Bereich – in der geltenden Gesetzesfassung bis zu 10.000 Euro, wobei die konkrete Strafhöhe von Schwere, Verschulden und Einkommensverhältnissen abhängt.

Über die Geldstrafe hinaus können weitere Konsequenzen treffen:
- Vorläufige Sicherheitsleistung: Bei Verdacht einer Übertretung kann nach § 134 Abs. 4 KFG ein Betrag von bis zu 2.180 Euro als vorläufige Sicherheit festgesetzt werden.
- Untersagung der Weiterfahrt, bis die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist.
- Vormerkung im Führerscheinregister, wenn durch die nicht entsprechend gesicherte Beladung die Verkehrssicherheit gefährdet wird und der Mangel dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.
- Risikoeinstufung des Unternehmens: Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 fließen bei technischen Unterwegskontrollen festgestellte Verstöße gegen die Ladungssicherungsbestimmungen in die behördliche Risikoeinstufung ein. Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.
- Zivil- und strafrechtliche Haftung, wenn durch die mangelhafte Sicherung ein Schaden entsteht.
Der letzte Punkt ist der teuerste – und der, den kein Bußgeldkatalog abbildet.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand und Strafrahmen können sich ändern; im Einzelfall sind die geltende Fassung des KFG bzw. eine fachkundige Beratung maßgeblich.
Kurz-Checkliste vor der Abfahrt
- Ist die Ladefläche sauber, trocken und unbeschädigt?
- Sind rutschhemmende Unterlagen dort, wo niedergezurrt wird?
- Sind alle Gurte etikettiert, unbeschädigt und mit Kantenschutz versehen?
- Sind Zurrpunkte und Bordwände intakt?
- Ist überstehende Ladung korrekt gekennzeichnet?
- Können sich einzelne Ladungsteile gegeneinander verschieben?
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Häufige Fragen
Welches Gesetz regelt die Ladungssicherung in Österreich?
Maßgeblich ist § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967. Die Ladung muss so verwahrt oder gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und niemand gefährdet wird. Der deutsche § 22 StVO gilt in Österreich nicht.
Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich?
Zulassungsbesitzer, Lenker und Verlader bzw. Anordnungsbefugter sind nebeneinander verantwortlich. Den Zulassungsbesitzer entlastet nur ein wirksames Kontrollsystem im Betrieb.
Was kostet mangelhafte Ladungssicherung in Österreich?
Sie wird nach § 134 KFG als Verwaltungsübertretung geahndet; der Strafrahmen reicht in den vierstelligen Bereich. Dazu können eine vorläufige Sicherheitsleistung bis 2.180 Euro, die Untersagung der Weiterfahrt, eine Vormerkung und eine schlechtere Risikoeinstufung des Unternehmens kommen.
Reicht Niederzurren allein aus?
Nur, wenn die Reibung stimmt. Ohne rutschhemmende Unterlagen ist beim Niederzurren ein Vielfaches an Vorspannkraft nötig. In der Praxis ist die Kombination aus Kraft- und Formschluss meist die sicherste Lösung.

