§57a-Begutachtung („Pickerl“): Die Checkliste für Nutzfahrzeuge

Das „Pickerl“ ist mehr als ein Aufkleber an der Scheibe, es ist die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung, dass ein Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist. Für Nutzfahrzeuge und Anhänger gelten dabei eigene Regeln bei Fristen, Mitführpflicht und Mängelbewertung. Wer gut vorbereitet zur Begutachtung kommt, spart sich Nachprüfung, Stillstand und Ärger. Diese Checkliste führt durch das Wesentliche.

Begutachtung für Nutzfahrzeuge

Was ist die §57a-Begutachtung?

Die §57a-Begutachtung ist die wiederkehrende Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach dem Kraftfahrgesetz (KFG). Geprüft werden Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Umweltverträglichkeit. Der gesetzliche Prüfumfang ist erheblich – für ein Fahrzeug werden über 130 Einzelpunkte kontrolliert, von der Bremsanlage über Lenkung und Fahrwerk bis zu Beleuchtung, Reifen und Abgaswerten. Durchgeführt wird die Begutachtung von ermächtigten Stellen, etwa dafür berechtigten Kfz-Werkstätten oder Prüforganisationen.

Fristen: Wann muss das Nutzfahrzeug zum Pickerl?

Der Termin richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung. Für Nutzfahrzeuge und schwere Anhänger gilt in der Regel ein jährliches Intervall – anders als bei Pkw, wo nach dem 3-2-1-Schema begutachtet wird.

Wichtig für Nutzfahrzeuge und schwere Anhänger (Klassen N2, N3, M2, M3, O3, O4): Hier gilt ein anderer Toleranzzeitraum als bei Pkw – die Begutachtung ist bis zu drei Monate vor dem Stichtag und bis zum Ende des auf der Plakette gelochten Monats möglich. Wird die Frist überschritten, ist das Pickerl nicht mehr gültig, und Lenker wie Zulassungsbesitzer können belangt werden.

Die genauen Intervalle für landwirtschaftliche Anhänger haben wir im Erntezeit-Check aufgeschlüsselt.

Mitführpflicht: Diese Fahrzeuge brauchen das Gutachten an Bord

Bei bestimmten Fahrzeugen muss das Gutachten der letzten §57a-Überprüfung verpflichtend im Fahrzeug mitgeführt werden:

  • Omnibusse der Klassen M2 und M3
  • Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (Klassen N2 und N3)
  • Anhänger über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (Klassen O3 und O4)
  • überwiegend gewerblich genutzte Zugmaschinen der Klasse T5 mit mehr als 40 km/h Bauartgeschwindigkeit

Wer hier ohne Gutachten unterwegs ist, riskiert eine Beanstandung – unabhängig davon, ob das Pickerl selbst gültig ist.

Begutachtung für Nutzfahrzeuge

Die vier Mängelkategorien – und was sie bedeuten

Der Prüfer beurteilt jeden festgestellten Mangel nach einer festen Systematik. Bei Fahrzeugen über 3,5 t sowie Oldtimern kommt zusätzlich der „Vorschriftmangel“ dazu.

  • Ohne Mangel: Das Fahrzeug entspricht den Vorschriften, das Pickerl wird ausgestellt.
  • Leichter Mangel (LM): Beeinträchtigt die Verkehrs-, Betriebs- oder Umweltsicherheit nicht nennenswert. Das Pickerl wird trotzdem ausgestellt, der Mangel sollte aber baldmöglichst behoben werden, damit er sich nicht verschlimmert.
  • Schwerer Mangel (SM): Das Fahrzeug ist nicht verkehrs- und betriebssicher, ein Pickerl wird nicht Das Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach der Begutachtung verwendet werden – jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebene Frist hinaus – und der Mangel muss in der nächsten geeigneten Werkstätte behoben werden.
  • Gefahr im Verzug (GV): Der Mangel führt zu einer direkten, unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit. Eine Weiterbenutzung ist nicht Solche Mängel werden automatisiert an die Behörde gemeldet, die eine Aussetzung der Zulassung veranlassen kann – dann sind die Kennzeichen abzugeben.

Nachprüfung: die wichtige Erleichterung

Fällt ein Fahrzeug wegen eines schweren Mangels durch, ist keine komplette neue Überprüfung nötig – vorausgesetzt, es wird binnen vier Wochen in derselben Begutachtungsstelle wieder vorgeführt und hat in dieser Zeit nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt. Dann werden nur die Behebung des schweren Mangels sowie offensichtlich neu entstandene Mängel beurteilt. Das spart Zeit und Kosten – ein guter Grund, den Mangel rasch beheben zu lassen und zur selben Stelle zurückzukommen.

Checkliste: So kommen Sie gut durchs Pickerl

Vieles, was der Prüfer beanstandet, lässt sich vorher selbst kontrollieren. Diese Punkte gehören vor die Begutachtung:

  1. Bremsanlage: Beläge, Scheiben/Trommeln, Druckluftanlage auf Dichtheit, Feststellbremse. Details in LKW-Bremsbeläge wechseln.
  2. Beleuchtung: alle Leuchten inkl. Umriss-, Seiten- und Kennzeichenbeleuchtung, Funktion im Zusammenspiel mit dem Anhänger.
  3. Reifen: Mindestprofil, gleichmäßiger Verschleiß, Flankenzustand, korrekte Dimension laut Papieren.
  4. Achsen und Fahrwerk: Radlagerspiel, Federung, Stoßdämpfer, Lenkung. Für BPW-Achsen siehe BPW-Achse warten.
  5. Auspuff und Abgas: Dichtheit der Abgasanlage, keine übermäßige Rauchentwicklung.
  6. Karosserie und Rahmen: tragende Teile auf Rost und Risse prüfen.
  7. Ausrüstung: Warndreieck, Verbandszeug, Warnweste vorhanden.
  8. Dokumente: Zulassungsschein, bei über 3,5 t Genehmigungsnachweis, ggf. Gutachten von Sonderausstattungen.
  9. Fahrzeug gereinigt vorführen – ein verschmutztes Fahrzeug kann die Beurteilung erschweren.

Wer diese Punkte vorab abarbeitet, verwandelt die Begutachtung von einem Risiko in eine Formsache.

Begutachtung für Nutzfahrzeuge

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen, Prüfumfang und Mängelbewertung richten sich nach der geltenden Fassung des KFG und der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung.

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Häufige Fragen

Wie oft muss ein LKW zur §57a-Begutachtung?

Für Nutzfahrzeuge und schwere Anhänger gilt in der Regel ein jährliches Intervall, gerechnet nach dem Monat der Erstzulassung. Für schwere Fahrzeuge (N2, N3, M2, M3, O3, O4) gilt zudem ein eigener Toleranzzeitraum.

Welche Fahrzeuge müssen das §57a-Gutachten mitführen?

Omnibusse (M2, M3), Lkw über 3,5 t (N2, N3), Anhänger über 3,5 t (O3, O4) sowie überwiegend gewerblich genutzte Zugmaschinen der Klasse T5 über 40 km/h.

Was passiert bei einem schweren Mangel?

Das Pickerl wird nicht ausgestellt. Das Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate verwendet werden – nicht über die alte Plakettenfrist hinaus – und der Mangel muss behoben werden. Bei Gefahr im Verzug ist die Weiterbenutzung sofort untersagt.

Muss ich nach einem Mangel die ganze Prüfung wiederholen?

Nein, wenn Sie binnen vier Wochen und mit höchstens 1.000 zusätzlichen Kilometern zur selben Begutachtungsstelle zurückkommen. Dann werden nur die Mangelbehebung und offensichtlich neue Mängel beurteilt.